Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) der [•] – Hochzeitsagentur (Inselbraut Norderney“)
§ 1 Geltungsbereich dieser AGB
Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen Agentur. Sie sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die zwischen dem Kunden und der Agentur geschlossen werden und gelten insbesondere auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Diese AGB gelten ausschließlich, auch dann, wenn wir mit Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Bestellungen annehmen, Leistungen erbringen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf Schreiben etc. nehmen, die seine oder drittseitige Geschäftsbedingungen enthalten. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nur dadurch an, dass wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss, Leistungsumfang
Angebote der Agentur sind stets freibleibend, soweit nicht schriftlich etwas anderes bestimmt ist. Der Vertrag kommt durch eine mündliche oder schriftliche Angebotsbestätigung des Kunden zustande.
Nach Angebotsannahme durch den Kunden ist die Agentur im Rahmen ihres Auftrages berechtigt, Vertragsabschlüsse mit Dritten im Zusammenhang mit der durchzuführenden Veranstaltung im Namen und auf Rechnung des Kunden zu tätigen, sofern diese für die Organisation und/oder Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.
Die Agentur ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen bezüglich einzelner vertraglicher Leistungen vorzunehmen, sofern diese nach Vertragsabschluss im Sinne der planmäßigen Durchführung der Veranstaltung erforderlich werden und hierdurch die Veranstaltung in ihrem Gesamtbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Agentur wird dem Kunden solche Änderungen oder Abweichungen unverzüglich mitteilen
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht
Die durch die Agentur angegebenen Preise verstehen sich inklusive gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils anwendbaren Höhe.
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Agentur innerhalb von fünf (5) Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Honorare für Einzelleistungen, wie Recherche und Vermittlungen von Dritten (Räumlichkeiten, Künstler etc.) sind sofort nach Vorlage der vereinbarten Vorschläge an die Agentur zu zahlen (unabhängig davon, ob eine erfolgreiche Vermittlung stattgefunden hat). Für Sonderanfertigungen und Druckaufträge gilt grundsätzlich Vorkasse.
Bei der Buchung eines Service- / Organisationspaketes ist das vereinbarte Honorar – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – in zwei Raten zu zahlen. Die erste Rate beläuft sich auf 50% der vereinbarten Servicepauschale; sie ist unmittelbar nach der Auftragserteilung zahlbar. Die Restrate von 50% des Preises sind spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn zahlbar und muss auf dem Geschäftskonto der Agentur gebucht sein. Die Agentur wird dem Kunden nach der Auftragserteilung eine Rechnung zusenden, die die Höhe und den Zeitpunkt der zu zahlenden Raten ausweist. Über eventuell vereinbarte Zusatzleistungen wird die Agentur dem Kunden gesonderte Rechnungen erstellen, die jeweils sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar ist.
Mit Ablauf der jeweils einschlägigen Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weiteres Zutun der Agentur in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Agentur steht im Verzugsfall auch die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zu. Die Agentur behält sich die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden vor.
Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit (a) sein dafür herangezogener Gegenanspruch entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder (b) im Fall prozessualer Geltendmachung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist oder (c) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zum Hauptanspruch steht.
Die Agentur ist berechtigt, die ihr innerhalb des Vertragsverhältnisses ausstehenden Leistungen zu verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass ihr Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis durch mangelnde Leistungsfähigkeit (im Sinne von § 321 Abs. 1 BGB) des Kunden gefährdet ist. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer er Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl seine Zahlung zu bewirken oder Sicherheit für sie zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf kann die Agentur vom Vertrag zurücktreten. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt
§ 4 Mitwirkungshandlungen des Kunden
Der Kunde wird der Agentur rechtzeitig sämtliche Details, etwaiger Besonderheiten und Änderungen der vertragsgegenständlichen Veranstaltung mitteilen und - sofern erforderlich - bei der Einholung von Genehmigungen und der Abstimmung mit anderen Dienstleistern im erforderlichen Maße mitwirken. Außerdem wird der Kunde selbst etwaige Künstlerdarbietungen bei der GEMA vornehmen sowie hierdurch anfallende Gebührenzahlungen selbst zahlen.
Sofern und soweit der Kunde seinen vertraglichen Pflichten gegenüber der Agentur nicht nachkommt, obwohl die Agentur ihn unter Fristsetzung hierzu aufgefordert hat, ist die Agentur von ihrer Pflicht zur Leistungserbringung befreit und insoweit an die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine nicht gebunden.
§ 5 Leistungserbringung
Lieferungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb angemessener Frist. Liefertermine und Fristen gelten als unverbindlich, wenn diese nicht durch die Agentur schriftlich bestätigt wurden. Sofern ganz oder teilweise Vorkasse vereinbart worden ist, beginnen etwaige Leistungsfristen nicht vor Eingang der entsprechenden Zahlung bei der Agentur zu laufen.
Gerät der Kunde in Verzug mit der Annahme der Leistung der Agentur, so ist die Agentur berechtigt, Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung von etwaig von der Agentur an den Kunden zu liefernden Waren auf den Kunden über.
§ 6 Höhere Gewalt
Die Agentur haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung ihrer Leistungen, soweit diese Umstände auf höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen, die die Agentur nicht zu vertreten hat (z.B. Feuer, Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen).
Ein solches Ereignis stellt auch die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung der Agentur durch einen ihrer Vorlieferanten dar, wenn die Agentur diese diese jeweils nicht zu vertreten hat und sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kunden ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Vorlieferanten abgeschlossen hatte.
Bei solchen Ereignissen verlängern sich etwaige Leistungsfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Die Agentur ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn solche Ereignisse ihr die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind. Wenn dem Kunden aufgrund der Verzögerung, die infolge eines solchen Ereignisses eintritt, die Annahme der Leistung nicht mehr zumutbar ist, kann auch er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
§ 7 Kündigung
Soweit nicht anders vereinbart, kann ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
(a) die Nichterbringung wesentlicher Leistungen der jeweils anderen Partei trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist;
(b) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der jeweils anderen Vertragspartei.
Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 8 Gewährleistung
Sind von der Agentur gelieferte Waren oder eine von ihr erbrachte Leistung mangelhaft, ist die Agentur zunächst nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels oder der Ersatzlieferung ist die Agentur verpflichtet, alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Waren an einen anderen als den bestimmungsgemäßen Ort verbracht wurden. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, oder ist die Agentur zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die Agentur zu vertreten hat, nicht in der Lage, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Für etwaige darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche des Kunden gilt § 9.
§ 9 Haftung auf Schadensersatz
Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet die Agentur bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
Die Agentur haftet – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Agentur oder durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Agentur oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet die Agentur nur
• – allerdings unbeschränkt – für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
• für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung der Agentur jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Die sich aus dem vorstehenden Satz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Agentur einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.
Soweit die Haftung der Agentur gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte, Eigenwerbung
Soweit Gegenstand des Vertrages zwischen der Agentur und dem Kunden die Lieferung von Waren ist, bleiben sämtliche gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen der Agentur gegen den Kunden (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) Eigentum der Agentur.
Nutzungsrechte und sonstige Rechte am geistigen Eigentum an den von der Agentur erstellten Konzeptionen, Texten, Fotografien, Plänen, Programmen, Skizzen, Entwürfen und Modellen verbleiben bei der Agentur, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Agentur unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Aurich.
Stand: Dezember 2022